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Abrundungssatzung „Am Stockberg“, Gemarkung Usenborn
Geschrieben von Siebenlist am Montag, 09. Juli 2012

Amtliche Bekanntmachungen Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Allgemeine Ziele und Zwecke
Öffentliche Auslegung gem. § 34 Ab. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
und § 3 Abs. 2 BauGB
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) -

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung der Abrundungssatzung beschlossen. Die Grenzen des Geltungsbereiches erkennen Sie aus nachfolgendem Plan:




Die Abrundungsfläche liegt in der Gemarkung Usenborn, Flur 1 und überlagert die Grund-stücke Flur 1, Nr. 126, 127 und 128.

Allgemeine Ziele und Zwecke
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.06.2012 die Aufstellung der Abrundungssatzung beschlossen, damit das Grundstück Flur 1, Nr. 127 mit einem Wohnhaus bebaut werden kann.
Bis dato wird die Fläche als Grünland genutzt. Das Nebengebäude soll erhalten bleiben, nur im unteren Bereich entsteht das neue Wohnhaus. Die Umweltprüfung ist gem. Baugesetzbuch für die Abrundungssatzung nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen. Für diese Satzung erfolgt die öffentliche Auslegung gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13, Abs. 2, Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB. Die Abrundungssatzung einschließlich zugehöriger Begründungen wird in der Zeit vom

16.07.2012 bis einschließlich 13.08.2012

in der Bauabteilung der Stadt Ortenberg, Lauterbacher Str. 2, 63683 Ortenberg in Zimmer 214 zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden:

montags bis mittwochs 9.00 bis 12.00 Uhr
dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
freitags von 9.00 bis 12.30 Uhr


öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzu-lässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Der Magistrat der Stadt Ortenberg

gez. Pfeiffer-Pantring
Bürgermeisterin
 
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