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Private Auffahrrampen auf der Straße sind verboten

Sie schießen wie Pilze aus dem Boden, aber sie haben auf öffentlichen Straßen nichts zu suchen. Die Rede ist von Auffahrrampen oder Überfahrhilfen, auch als Bordsteinrampen oder Gummikeile bekannt. Sie im öffentlichen Straßenraum vor den jeweiligen Grundstücksein- und ausfahrten auszulegen, ist nicht zulässig. Ausschließlich auf privatem Grund dürfen sie ausgelegt und genutzt werden.

 

Im Rahmen von Kontrollfahrten musste die Ordnungsbehörde der Stadt Ortenberg feststellen, dass im Stadtgebiet vermehrt solche Überfahrhilfen im Zufahrtsbereich von Grundstücksein- und Ausfahrten ausgelegt wurden. Diese beeinträchtigen jedoch die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum und behindern die Straßenentwässerung. Im Winter besteht die Gefahr, dass die Überfahrhilfen bei der Schneeräumung vom Schneepflug erfasst werden und als unkontrollierbare Geschosse Fußgänger verletzen, Fahrzeuge beschädigen oder Unfälle verursachen. Aus diesen zahlreichen Gründen sind sämtliche im öffentlichen Verkehrsraum ausgelegten Auffahrrampen unverzüglich von den Eigentümern zu entfernen. Das Ordnungsamt wird in nächster Zeit Kontrollfahrten durchführen und Beseitigungsverfügungen aussprechen.

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