Informationen zu Ihrem Abgabenbescheid
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
im Zusammenhang mit den jetzt versendeten Abgabenbescheiden haben uns Nachfragen erreicht. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einige Erläuterungen zu den Bescheiden geben.
Grundsteuer
Die Änderungen bei der Grundsteuer ergeben sich aus der Grundsteuerreform, die durch das Bundesverfassungsgericht veranlasst wurde. Im Jahr 2018 entschied das Gericht, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil die zugrunde gelegten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 veraltet und ungerecht waren.
Mit der Neuordnung der Grundsteuerfestsetzung und -erhebung sind alle Kommunen in Deutschland verpflichtet eine Hebesatzsatzung als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 zu erlassen.
Das Land Hessen hat den Kommunen empfohlen die Hebesätze für die Grundsteuer A und B so zu bemessen, dass die Erträge der Gemeinde aus der Grundsteuer im Vergleich zum Jahr 2024 aufkommensneutral erfolgt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Festlegung der Hebesätze in der Verantwortung der einzelnen Kommune liegt und diese dabei ihre spezifischen finanziellen Gegebenheiten berücksichtigen muss. Viele Kommunen haben sich nicht an die Empfehlung gehalten. Im Jahresverlauf sind lt. Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen weitere Erhöhungen zu erwarten.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg ist, trotz der äußerst schwierigen Finanzlage, mit Beschluss vom 26.11.2024 der Empfehlung gefolgt. Es wurden die folgenden aufkommensneutralen Hebesätze für 2025 beschlossen:
Jahr | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Grundsteuer A | 400 v.H. | 350 v.H. |
Grundsteuer B | 750 v.H. | 560 v.H. |
Der Grundsteuermessbetrag wurde im Rahmen der Grundsteuerreform durch die Finanzämter neu festgelegt. Dabei haben sie einheitliche Regeln angewendet, die vom Bundesmodell vorgegeben werden.
Beispielrechnung
Berechnung bis 31.12.2024 | Berechnung ab 01.01.2025 | |||||
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Grundstück | Grundsteuermessbetrag Finanzamt | Hebesatz Grundsteuer B | zu zahlende Grundsteuer | Grundsteuermessbetrag Finanzamt | Hebesatz Grundsteuer B | zu zahlende Grundsteuer |
A | 50 Euro | 750 % | 375 Euro | 68 Euro | 560 % | 380,80 Euro |
B | 10 Euro | 750 % | 75 Euro | 65 Euro | 560 % | 364,00 Euro |
C | 100 Euro | 750 % | 750 Euro | 82 Euro | 560 % | 459,20 Euro |
Ertrag der Gemeinde | 1.200 Euro | Ertrag der Gemeinde | 1.204,00 Euro |
Das bedeutet, die Stadt Ortenberg hat im Jahr 2025 nicht mehr Grundsteuererträge wie im Vorjahr, es entsteht lediglich eine Verschiebung bei der Bewertung der Grundstücke durch das Finanzamt. Dadurch kommt es dazu, dass einige Grundstückeigentümer mehr und andere Grundstückseigentümer weniger bezahlen müssen als bisher.
Der Grundsteuermessbetrag wird auf gesetzlicher Grundlage ausschließlich vom Finanzamt festgelegt. Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, da die Stadt Ortenberg hierauf keinerlei Einfluss hat und Ihnen diesbezüglich auch keine Auskunft erteilen kann.
Müllgebühren
Seit Jahresbeginn gilt ein neues System für Müllgebühren. Die Abrechnung erfolgt nun nach Anzahl der Abfuhren und nach Tonnengröße.
Die Wetterauer Kommunen haben gemeinsam die Vereinheitlichung des Abfallsystems beschlossen. Seit dem 1. Januar 2025 werden die Restmülltonnen alle drei Wochen geleert. Die Vereinheitlichung schafft Synergieeffekte und hilft, Kostensteigerungen abzufedern. Die eingesetzten Sammelfahrzeuge legen in Zukunft weniger Kilometer zurück. So werden CO2-Emissionen reduziert. Durch die Wahl der Tonnengröße wird weiterhin Müllvermeidung gefördert.
Mit Hilfe des neuen Ident-Zählsystems werden ab 2025 alle Leerungen der Restmülltonnen elektronisch erfasst und gezählt. Die in Anspruch genommenen Leerungen fließen in die Berechnung der individuellen Abfallgebühr mit ein. Maßgeblich für die Berechnung der Abfallgebühr wird die Behältergröße und die Anzahl der Leerungen sein. Müllvermeidung wird sich finanziell weiterhin lohnen. Das Zählsystem ermöglicht, dass Bürger nicht bei jedem Abfuhrtermin ihre Restabfalltonne zur Leerung herausstellen müssen. Je weniger sie ihre Tonnen herausstellen, desto mehr können sie sparen. Das bedeutet, dass jeder Haushalt mit der Häufigkeit der Leerungen seine Abfallkosten beeinflussen kann.
Ein Umtausch der aktuellen Tonne in einen kleineren oder größeren Behälter ist jederzeit möglich.
Im Zeitraum bis zum 30.06.2025 werden keine Gebühren gemäß § 21 Abs. 10 der Abfallsatzung der Stadt Ortenberg erhoben. Das heißt, in dem genannten Zeitraum werden keine Gebühren für einen Behältertausch erhoben.
Restmüll
Behältergröße | 120 l | 140 l | 240 l | 1.100 l |
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Grundgebühr/ Jahr | 66,00 € | 66,00 € | 66,00 € | 198,00 € |
Leerungsgebühr | 5,76 € | 6,72 € | 11,52 € | 52,80 € |
Mindestleerungen/ Jahr | 6 | 6 | 6 | 6 |
Jährliche Gebühr bei 6 Leerungen* | 100,56 € | 106,32 € | 135,12 € | 514,80 € |
Jährliche Gebühr bei 17 Leerungen | 163,92 € | 180,24 € | 261,84 € | 1.095,60 € |
* inklusive Grundgebühr
Bioabfall
Behältergröße | Grundgebühr/ Jahr | Zusatzleerung als Restabfall bei Fremdstoffen |
---|---|---|
120 l | 55,20 € | 40,00 € |
140 l | 64,44 € | 40,00 € |
240 l | 110,40 € | 40,00 € |
1.100 l | 506,00 € | 80,00 € |
Pappe, Papier, Kartonagen (Altpapier)
Behältergröße | Grundgebühr/ Behälter | Gebühr/ Jahr für zusätzliche Tonne |
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120 l | 0,00 €* | 30,00 € |
240 l | 0,00 €* | 30,00 € |
1.100 l | 12,00 € | 120,00 € |
* Die Grundgebühr für die Restmülltonne beinhaltet die Gebühr für eine 120l bzw. 240l Papiertonne.
Wasser/Kanal
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26. November 2024 neue Gebühren für Wasser und Kanal beschlossen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind:
Wasser: 2,95 Euro inkl. 7% MwSt. pro m³
Kanal: 3,54 Euro pro m³
Niederschlagswasser: 0,89 Euro pro m²
Diese sind Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen.
Die Erhöhung der Gebühren ist notwendig, um die Qualität und Verfügbarkeit von Trinkwasser langfristig sicherzustellen. In den vergangenen Jahren sind die Kosten für die Instandhaltung und Modernisierung der Wasserinfrastruktur sowie die Aufrechterhaltung hoher Hygienestandards erheblich gestiegen. Diese Investitionen sind entscheidend, um den Bürgern auch in Zukunft zuverlässig Trinkwasser von konstant hoher Qualität zu garantieren.
Ebenso sind die tatsächlichen Kosten sowie die Unterhaltungskosten für das Kanalnetz deutlich gestiegen. Hinzu kommen noch die Defizite aus den vergangenen Jahren.
Einige Bürger äußerten ihr Unverständnis darüber, dass beispielsweise die Stadt Frankfurt niedrigere Wasser- und Kanalgebühren erhebt als Ortenberg. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das vorzuhaltende Wasser- und Kanalnetz in der Stadt Ortenberg pro Einwohner und damit Verbraucher gerechnet ungleich größer ist als das in Frankfurt. Auch hier erweist sich die geringe Einwohnerzahl im Verhältnis zur Siedlungsfläche einmal mehr als großer Nachteil bei der Finanzierung der Aufgaben.
Die Gebühren der Stadt Ortenberg liegen trotz Erhöhung größtenteils aber noch unter den Wasser- und Abwassergebühren der Nachbarkommunen.
Kommune | Wasser | Abwasser | Wasser + Abwasser | Niederschlag/qm |
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Ranstadt | 3,01 € | 4,72 € | 7,73 € | 0,42 € |
Glauburg | 4,41 € | 3,27 € | 7,68 € | 0,55 € |
Gedern | 2,93 € | 4,40 € | 7,33 € | 1,00 € |
Hirzenhain | 2,89 € | 3,65 € | 6,54 € | 0,82 € |
Büdingen | 2,24 € | 4,30 € | 6,54 € | 0,50 € |
Ortenberg | 2,95 € | 3,54 € | 6,49 € | 0,89 € |
Hier finden Sie die Satzungen zu den einzelnen Gebühren: