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Information des Ordnungsamtes zum Parken auf dem Gehweg

Beispielfoto iStock/GettyImages (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Beispielfoto iStock/GettyImages

Parken auf dem Gehweg ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten, außer er ist durch eine Bodenmarkierung oder mittels Zeichen 315 StVO zum Parken freigegeben. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro geahndet. Wenn jemand dadurch behindert oder gar gefährdet wird, wird es noch teurer und bringt den Verantwortlichen sogar Punkte in der Verkehrssünderkartei ein.

 

Bisher hat die Stadt Ortenberg das Parken auf dem Gehweg nur in besonders gravierenden Fällen mit einem „Knöllchen“ sanktioniert. Das wird nun anders, denn sowohl aus der Kernstadt als auch aus den Ortsteilen häufen sich die Beschwerden von Bürgern, die sich als Fußgänger zunehmend von auf den Gehwegen parkenden Autos behindert fühlen.

 

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Gehweg um einen Weg, der ausschließlich für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist. Fahrzeugführer, die ihr Fahrzeug auf einem Gehweg parken, gefährden mit ihrem Verhalten die Sicherheit von Fußgängern, besonders von Schulkindern und älteren Menschen. Unter Umständen werden Fußgänger mit Kinderwagen und Menschen mit Einschränkungen (Personen mit Rollator, Rollstuhlfahrer und Blinde) gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen. Auch radfahrende Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren sind auf ungehinderte Nutzung der Gehwege angewiesen, da für sie eine Benutzungspflicht gilt.

 

Ein Kraftfahrzeug hat also auf dem Gehweg nichts verloren. Auch nicht ausnahmsweise und erst recht nicht mit Begründungen wie „hier laufen doch eh kaum Leute“, „hier gibt es keine Rollstuhlfahrer“, „hier geht nie jemand mit Kinderwagen“ oder „hier ist doch noch genug Platz“. Und auch das Ende einer Sackgasse ist von dieser Regelung nicht ausgenommen.

 

Der korrekte Platz, um ein Fahrzeug zu parken, ist innerorts am rechten Fahrbahnrad. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Rest-Fahrbahnbreite von mindestens 3 Metern bleibt. Das wiederum bedeutet in der Praxis, dass in schmalen Straßen überhaupt nicht geparkt werden darf, ohne dass es dazu einer entsprechenden Halteverbots-Beschilderung bedarf. Das Verbot erschließt sich ganz logisch: Auf dem Gehweg darf nicht geparkt werden, und am Fahrbahnrand darf ebenfalls nicht geparkt werden, wenn nicht genügend Rest-Fahrbahnbreite übrig ist.

 

Die Stadtpolizei Ortenberg weist alle Autofahrer darauf hin, dass das Parkverhalten verstärkt kontrolliert und bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung entsprechend geahndet wird. Damit wird insbesondere auf viele Beschwerden aus der Bevölkerung und den Ortsbeiräten reagiert, die das Gehwegparken nicht länger hinnehmen wollen.

 

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