Schriftgröße:
Kontrast:
 
Schiedsstelle
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Schiedsstelle

Außergerichtliche Streitschlichtung

In Hessen ist für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor dem Amtsgericht erst dann möglich, wenn zuvor die sogenannte "obligatoriche außergerichtliche Streitschlichtung" durchgeführt worden ist.


Nach dem Gesetz ist für alle Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750,00 EUR, Nachbarstreitigkeiten sowie Verletzungen der persönlichen Ehre (Beleidigung etc.), soweit es keine Pressedelikte sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage bei dem Amtgsericht eingereicht werden kann und das Amtsgericht diese inhaltlich behandelt. Dies bedeutet, das Klagen bei den Amtsgerichten in diesen Fällen erst dann eingereicht werden können, wenn bei einer anerkannten Gütestelle der Versuch unternommen worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich beizulegen (Streitschlichtung).

Dies gilt für folgende Klagen:

 

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750,00 EUR,

  • Ansprüche aus § 906 (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 (Überwuchs), § 911 (Hinüberfall), § 923 Grenzbaum) des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  • Ansprüche aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, soweit es nicht um einen Gewerbebetrieb geht,

  • wegen Ansprüchen aus Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

 

Voraussetzung ist zudem, dass beide Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnen oder hier ihren Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung haben.

 

Schlichtungsstellen sind insbesondere die Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden, aber auch juristische Personen (Anwaltskammern, Verbraucherverbände etc.) sowie natürliche Personen (Rechtsanwälte und Notare).

 

Wird das Verfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt, so fallen in der Regel Kosten in Höhe von 10,00 EUR und 37,50 EUR für das Verfahren an. Vor den Schiedsämtern und den Notaren kann ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn der Vergleich nicht freiwillig erfüllt wird.


Schiedsfrau

Elfriede Sonnenberg
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung unter: 0162/4082626 oder per E-Mail:

 

 

Header-Foto: www.pixabay.com/WilliamCho

Kontakt

Stadtverwaltung Ortenberg
Lauterbacher Str. 2
63683 Ortenberg

Tel.: 06046 8000-0
E-Mail:

entdecke mehr  Instagram  Facebook

   

 

Öffnungszeiten:

Mo  9:00 - 12:00 Uhr
Di 9:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Migeschlossen
Do 9:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:30 Uhr

Ansprechpartner Hauptverwaltung

Gruppe Hauptverwaltung

Telefon 06046 8000-901

E-Mail 

Wetter

Wetter

Einstellungen für mehr Barrierefreiheit
Sprache. Deutsch

Vor­eingestellte Profile

Schrift

Schrift­größe

100%

Zeilen­abstand

150%

Wort­abstand

100%

Zeichen­abstand

100%

Textausrichtung

Kontrast und Farb­schwäche

Kontraste

Farbschwäche

Farben

Hintergrund­farbe

Text­farbe

Link­farbe

Überschrift­farbe

Inhalts­einstellungen

Barrierefreiheits­erklärung